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Jeder hat die beiden Wörter mit Sicherheit schon mal aufgeschnappt oder gehört. Aber was davon ist eigentlich aktuell und wo liegt der Unterschied? Genau das wollen wir jetzt herausfinden ….
Seit 2017 ist das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten und sorgt für mehr Gerechtigkeit für die Pflegebedürftigen.
Das zweite Pflegestärkungsgesetz stellt psychische und physische Einschränkungen von Menschen einander gleich. Vorher stand die körperliche Verfassung im Vordergrund, nun liegt der Fokus eher auf der Alltagskompetenz.
Neu sind die sogenannten Pflegegrade. Diese lösen die bisherigen Pflegestufen ab und machen das Überwinden von Hürden für eine finanzielle Unterstützung im Pflegefall leichter.
Anstatt der Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 gibt es nun die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5. Damit verbunden sind unterschiedlich hohe finanzielle Leistungen aus den Pflegebereichen. Außerdem gibt es mit dem neuen System auch ein neues Prüfverfahren. Prüfer des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung untersuchen inwieweit, Betroffene ihren Alltag selbstständig bewältigen können. Das Ergebnis wird in einem Punktesystem festgehalten. Das bedeutet: Je mehr Punkte, desto höher der Pflegegrad.
Hier haben wir alle Pflegegrade auf einen Blick zusammengefasst:
Geldleistung für Angehörige, ambulant: 0 €
Sachleistung für Pflegedienst ambulant: 0 €
Einlastungsbeitrag für Haushaltshilfe, ambulant: 123 €
Leitungsbeitrag für Pflege, stationär: 125 €
Geldleistung für Angehörige, ambulant: 316 €
Sachleistung für Pflegedienst ambulant: 689 €
Einlastungsbeitrag für Haushaltshilfe, ambulant: 125 €
Leitungsbeitrag für Pflege, stationär: 770 €
Geldleistung für Angehörige, ambulant: 545 €
Sachleistung für Pflegedienst ambulant: 1298 €
Einlastungsbeitrag für Haushaltshilfe, ambulant: 125 €
Leitungsbeitrag für Pflege, stationär: 1262 €
Geldleistung für Angehörige, ambulant: 728 €
Sachleistung für Pflegedienst ambulant: 1.612€
Einlastungsbeitrag für Haushaltshilfe, ambulant: 125 €
Leitungsbeitrag für Pflege, stationär: 1775 €
Geldleistung für Angehörige, ambulant: 901 €
Sachleistung für Pflegedienst ambulant: 1.995€
Einlastungsbeitrag für Haushaltshilfe, ambulant: 125 €
Leitungsbeitrag für Pflege, stationär: 2.005 €
Pflegebedürftige, die unter die Pflegegrade 2 bis 5 fallen und vollstationär in einem Pflegeheim versorgt werden, müssen einen Eigenanteil von 580 € zahlen. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung usw. müssen vom Pflegebedürftigen selber übernommen werden.
Die Höhe dieser Kosten hängt von der Einrichtung und deren Ausstattung ab.
Nun stellt sich natürlich die Frage, wie die Gutachter die Einteilung vornehmen. Es gibt folgende Punkte, die dabei berücksichtigt werden:
Darunter fällt zum Beispiel der Positionswechsel im Bett, das Halten einer stabilen Position, Treppensteigen oder das Fortbewegen innerhalb eines Wohnbereichs. Insgesamt fließen zehn Prozent in die Pflegegradeinstufung ein.
Darunter zählt unter anderen das Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche und zeitliche Orientierung, Treffen von Entscheidungen im Alltag, die Teilnahme an einem Gespräch oder das Verstehen von Aufforderungen. Die Ergebnisse dieses und des anschließenden Moduls fließen insgesamt zu 15% in die Pflegegradeinstufung ein.
Hierzu können zum Beispiel motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, selbstschädigendes autoaggressives Verhalten, Beschimpfen und Bedrohen anderer Personen oder Abwehr von pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen gehören.
Zum Beispiel gehört hier das Waschen des eigenen Körpers zu, das alleinige An- und Auskleiden, Zubereitung der Nahrung oder der Toilettengang. 40% hier von fließen in die Pflegegradeinstufung mit ein.
Unter anderem fällt hier Medikation, Injektionen oder Messung und Deutung von Körperzuständen drunter. Dieses Modul fließt 15% mit ein.
Darunter fällt zum Beispiel die Gestaltung des Tagesablaufs, das Ruhen und Schlafen und die Interaktion mit anderen Personen.
Abgesehen von den Modulen wird ebenfalls geprüft, inwiefern die Pflegebedürftigen mit außerhäuslichen Aktivitäten und dem Haushalt zurechtkommen.
Abgesehen von den Modulen wird ebenfalls geprüft, inwiefern die Pflegebedürftigen mit außerhäuslichen Aktivitäten und dem Haushalt zurechtkommen.
Wir hoffen wir konnten mit diesem Artikel den Unterschied zwischen Pflegestufe und Pflegegrad erklären, etwas Klarheit bringen und einen Überblick darüber erschaffen, wie die Einteilung erfolgt.